• Open Daily: 10am - 10pm
    Alley-side Pickup: 10am - 7pm

    3038 Hennepin Ave Minneapolis, MN
    612-822-4611

Open Daily: 10am - 10pm | Alley-side Pickup: 10am - 7pm
3038 Hennepin Ave Minneapolis, MN
612-822-4611
Vor- und Nachteile der Einschaltung einer vermögensverwaltenden GmbH bei Kapitalvermögen

Vor- und Nachteile der Einschaltung einer vermögensverwaltenden GmbH bei Kapitalvermögen

Paperback

General Law

Currently unavailable to order

ISBN10: 3346585808
ISBN13: 9783346585806
Publisher: Grin Verlag
Published: Feb 23 2022
Pages: 132
Weight: 0.40
Height: 0.31 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Dortmund früher Fachhochschule, Veranstaltung: Steuerplanung und Steuergestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit setzt sich deshalb zum Ziel die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. 20 EStG im Privatbesitz mit der Besteuerung Einkünfte aus Kapitalvermögen im Besitz einer Kapitalgesellschaft zu vergleichen. Durch diesen Vergleich soll herausgearbeitet werden, ob durch die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft die steuerliche Belastung reduziert werden kann. Hierzu sind insbesondere die laufenden Kosten einer Kapitalgesellschaft und die unterschiedliche Besteuerungssystematiken zu beachten. Hierzu wird anhand verschiedener Fallkonstellationen die Steuerbelastung vergleichen und herausgearbeitet, bei welchen Einkommensverhältnissen sich die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft lohnen könnte. Auszug aus dem Hauptteil: Der 8b KStG ist einer der zuvor erwähnten körperschaftsteuerlichen Korrekturvorschriften. Die Norm regelt insbesondere die körperschaftsteuerliche Behandlung von Dividenden und Gewinnanteilen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie die Veräu erung der Anteile an einer anderen Körperschaft. Gemä 8b Abs. 1 s. 1 KStG bleiben Dividenden i. S. d. 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH au er Ansatz. Dies gilt gemä 8b Abs. 1 s. 2 KStG nur wenn diese Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.

Also in

General Law